(1) Die auf eine wahlwerbende Gruppe gemäß § 42 Abs. 3 entfallenden Mandate werden auf die Bewerberinnen/Bewerber dieser wahlwerbenden Gruppe nach den Vorschriften der Abs. 2 und 3 zugewiesen.
(2) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerberinnen/Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Anzahl der Vorzugsstimmen einer jeden Bewerberin/eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Anzahl der meisten Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils der nächstniedrigen Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten hiernach zwei oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl an Vorzugsstimmen aufweisen, so ist, wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden wahlwerbenden Gruppe zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten an diese Wahlgruppe zu vergebenden Mandates handelt, die Reihenfolge der Bewerberinnen/Bewerber auf der Gruppenliste maßgebend.
(3) Mandate einer wahlwerbenden Gruppe, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerberinnen/Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Gruppenliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerberinnen/Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(4) Nicht gewählte Bewerberinnen/Bewerber sind Ersatzpersonen für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Hierbei sind die Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
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