(1) Die zu vergebenden Mandate werden auf die Listen der wahlwerbenden Gruppen mittels der Wahlzahl verteilt.
(2) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:
Die für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Summen wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die neuntgrößte der nach ihrer Größe so angeschriebenen Zahlen ist die Wahlzahl. Die Wahlzahl ist, sofern sich keine ganze Zahl oder eine Zahl mit nur einer oder zwei Dezimalen ergibt, auf drei Dezimalen kaufmännisch zu runden.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Gruppensumme enthalten ist.
(4) Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen auf ein oder mehrere noch zu vergebende Mandate den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
(5) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Stadtwahlbehörde zu ziehen.
(6) Wurde gemäß § 19 nur ein Wahlvorschlag veröffentlicht, so fallen die zu vergebenden Mandate der Gruppenliste dieses Wahlvorschlages zu und es entfällt die Verteilung nach den Bestimmungen der vorstehenden Absätze.
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