(1) Die Stadtwahlbehörde hat das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet in einer Niederschrift zu beurkunden. Hiefür hat sie die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 35 übermittelten Niederschriften samt Beilagen zu überprüfen, etwaige Irrtümer zu berichtigen und die in den Niederschriften der Sprengelwahlbehörden enthaltenen Daten der Niederschrift der Stadtwahlbehörde zugrunde zu legen.
(2) Die Niederschrift hat zumindest zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Wahlortes,
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) und Vertrauenspersonen der Stadtwahlbehörde,
3. die Namen der anwesenden Wahlzeuginnen/Wahlzeugen (§ 8) der wahlwerbenden Gruppen,
4. die Wahlzeit (§§ 22 und 32 Abs. 9),
5. die Anzahl der von den Sprengelwahlbehörden übernommenen und an die wählenden Personen ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,
6. die Beschlüsse der Stadtwahlbehörde über den Ausschluss von Wahlkuverts,
7. sonstige Beschlüsse der Stadtwahlbehörde, die sie während des Abstimmungsverfahrens gefasst hat,
8. das Abstimmungsergebnis, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
1. das Abstimmungsverzeichnis,
2. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind,
3. die gültigen Stimmzettel, die, nach wahlwerbenden Gruppen in Stimmzettel mit und ohne Namensnennung geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind,
4. die zu spät eingelangten ungeöffneten Wahlkuverts,
5. die Rückkuverts,
6. die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden samt Beilagen und
7. die veröffentlichten Wahlvorschläge.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Stadtwahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Stadtwahlbehörde.
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