(1) Für jede wahlwerbende Gruppe sind hierauf die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel nach
1. Stimmzettel ohne gültige Eintragung eines Namens einer Bewerberin/eines Bewerbers und
2. Stimmzettel mit gültiger Eintragung eines Namens einer Bewerberin/eines Bewerbers zu ordnen.
(2) Jede Bewerberin/Jeder Bewerber auf einer Gruppenliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages hat durch jede gültige Eintragung ihres/seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch die wählende Person eine Vorzugsstimme erhalten.
(3) In einem Verzeichnis der Wahlwerberinnen/Wahlwerber (Vorzugsstimmenprotokoll) ist sodann die Anzahl der Vorzugsstimmen einzutragen.
(4) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.
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