(1) Nachdem sich die Stadtwahlbehörde überzeugt hat, dass die zum Hineinlegen der Wahlkuverts bestimmten Wahlurnen leer sind, hat sie alle von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 35 übermittelten Wahlkuverts in diese zu legen.
(2) Sodann hat die Stadtwahlbehörde sowohl die von ihr selbst gemäß § 37 Abs. 4 behandelten als auch die von den Sprengelwahlbehörden übermittelten in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und
1. die Zahl der aus den Wahlurnen entleerten Wahlkuverts,
2. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen und
3. gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl gemäß Z 1 mit der Zahl gemäß Z 2 nicht übereinstimmt,
festzustellen.
(3) Danach hat die Stadtwahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und das Abstimmungsergebnis, das sind
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
2. die Summe der gültigen Stimmen und
3. die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen,
festzustellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise