(1) Das Ermittlungsverfahren ist von der Stadtwahlbehörde, nachdem das Ermittlungsverfahren für die Gemeinderatswahl (§§ 70 bis 73 und 75 der Gemeindewahlordnung Graz 1992) und das Ermittlungsverfahren für die Wahl der Bezirksräte (§ 88 der Gemeindewahlordnung Graz 1992) abgeschlossen wurde, durchzuführen.
(2) Am Ermittlungsverfahren nehmen die Mitglieder (Vorsitzende/Vorsitzender, Beisitzer, Vertrauenspersonen) der Stadtwahlbehörde sowie die gemäß § 8 entsendeten Wahlzeuginnen/Wahlzeugen teil.
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