(1) Die Stadtwahlbehörde hat bei jedem bis zum Ablauf der Wahlzeit eingelangten Rückkuvert zu überprüfen, ob der auf diesem vorgedruckte Name der wählenden Person im Wählerverzeichnis enthalten ist.
(2) Ist der Name der wählenden Person im Wählerverzeichnis nicht enthalten oder ist der Name im Wählerverzeichnis schon abgestrichen, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Ist der Name der wählenden Person im Wählerverzeichnis eingetragen, so ist dieser in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist der Name der wählenden Person von einem zweiten Mitglied im Wählerverzeichnis abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ im Wählerverzeichnis an entsprechender Stelle zu vermerken. Diese Vorgänge dürfen, sofern für eine ausreichende Datensicherung Sorge getragen wird, auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
(4) Nachdem die Stadtwahlbehörde sich überzeugt hat, dass die zum Hineinlegen der Wahlkuverts bestimmte Wahlurne leer ist, hat sie
1. das amtliche Wahlkuvert dem Rückkuvert zu entnehmen,
2. das Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustand in die vorgesehene Wahlurne einzuwerfen und
3. das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.
(5) Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert, ist
1. der Stimmzettel von der Wahl auszuschließen und zu vernichten,
2. das Wahlkuvert, sofern vorhanden, in die Wahlurne einzuwerfen und
3. das Rückkuvert ist mit einem entsprechenden Vermerk zum Wahlakt zu legen.
Dieser Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Ein Wahlkuvert ist nicht in die Wahlurne einzuwerfen und somit von der Wahl auszuschließen, wenn
1. ein anderes als das amtliche Wahlkuvert oder Rückkuvert oder kein Rückkuvert verwendet wurde oder
2. Vermerke, Zeichen oder Ähnliches auf dem Wahlkuvert angebracht wurden oder
3. Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders ersichtlich sind und diese Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person hervorrufen.
Das ausgeschlossene Wahlkuvert ist mit dem Vermerk „Ausgeschlossen“ zum Wahlakt zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
(7) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen ist, so hat darüber die Stadtwahlbehörde zu entscheiden.
(8) Wahlkuverts, die nach Ablauf der Wahlzeit, jedoch noch am Wahltag einlangen, sind samt dem Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ unter Vornahme eines entsprechenden Vermerkes in der Niederschrift zum Wahlakt zu legen. Wahlkuverts, die nach Ablauf des Wahltages einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten.
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