(1) Eine Stimmabgabe mittels Briefwahl ist ab Erhalt der Wahlunterlagen möglich; dabei ist die wählende Person verpflichtet, die ihr von der Stadtwahlbehörde übermittelten Wahlunterlagen zu verwenden und nach der Stimmabgabe das amtliche Wahlkuvert sorgfältig zu verschließen. Sie hat dieses Wahlkuvert samt amtlichem Stimmzettel mittels des Rückkuverts der Stadtwahlbehörde persönlich oder durch eine Botin/einen Boten zu überbringen oder an die Stadtwahlbehörde so rechtzeitig postalisch zu übermitteln, dass es noch vor Ablauf der Wahlzeit (§§ 22 und 32 Abs. 9) einlangt. Aus dem Rückkuvert mit der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität der wählenden Person sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen Wahlkuverts in das Rückkuvert hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor Ablauf der Wahlzeit abgegeben worden sein.
(2) Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr der wählenden Person.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
1. die eidesstattliche Erklärung auf dem Rückkuvert nicht oder nachweislich nicht durch die Wahlberechtigte/den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
2. bei der eidesstattlichen Erklärung das Datum, im Fall einer Stimmabgabe am Wahltag auch die Uhrzeit, fehlt oder
3. die eidesstattliche Erklärung nach Ablauf der Wahlzeit abgegeben wurde.
(4) Die/Der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde hat die bei der Stadtwahlbehörde einschließlich bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts
1. in den Rückkuverts zu sammeln und
2. diese ungeöffnet unter Verschluss bis zum Ablauf der Wahlzeit aufzubewahren.
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