(1) Die Sprengelwahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang in der Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Wahllokales sowie den Wahltag;
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 9 Abs. 3 der Gemeindewahlordnung Graz 1992;
3. die Wahlzeit (§§ 22 und 32 Abs. 9);
4. die Anzahl der übernommenen und an die wählenden Personen ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
5. die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von wählenden Personen zur Stimmabgabe (§ 32 Abs. 2) und die Zulassung von Begleitpersonen (§ 32 Abs. 8);
6. sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.);
7. die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 33 Abs. 2 und 3;
(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:
1. das Abstimmungsverzeichnis;
2. die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
3. die von den wählenden Personen abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind;
4. die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind;
5. die gemäß § 32 Abs. 3 übergebenen Wahlunterlagen.
(3) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden