(1) Nachdem die Sprengelwahlbehörde die Ermittlungen für die Gemeinderatswahl gemäß §§ 64 und 65 der Gemeindewahlordnung Graz 1992 sowie für die Wahl der Bezirksräte gemäß §§ 87 und 88 der Gemeindewahlordnung Graz 1992 getätigt hat und die entsprechenden Niederschriften gemäß §§ 67 und 87 der Gemeindewahlordnung Graz 1992 samt Beilagen verschlossen wurden, hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter mit der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates zu beginnen. Hierbei hat sie/er sicherzustellen, dass die gemäß § 47 der Gemeindewahlordnung Graz 1992 anwesenden Wahlzeuginnen/Wahlzeugen die Sitzung der Wahlbehörde verlassen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Sprengelwahlbehörde hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und Folgendes festzustellen:
1. die Zahl der von den wählenden Personen abgegebenen Wahlkuverts;
2. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen;
3. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 1 mit der Zahl zu Z 2 nicht übereinstimmt.
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