(1) Jede wählende Person hat
1. vor die Sprengelwahlbehörde zu treten,
2. ihren Namen und ihren Wohnsitz zu nennen und
3. ihre Identität nachzuweisen.
(2) Ein Mitglied der Sprengelwahlbehörde hat zu prüfen, ob die wählende Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlbehörde nur dann zu, wenn sich Zweifel über die Identität der wählenden Peson ergeben.
(3) Wählende Personen, die die Wahlunterlagen von der Stadtwahlbehörde bereits erhalten haben (§ 25 Abs. 2), müssen diese einem Mitglied der Sprengelwahlbehörde übergeben und sind der Niederschrift anzuschließen. Kann eine solche Person die Wahlunterlagen nicht vorlegen, so ist diese zur Stimmabgabe nicht zuzulassen. Zur Wahl zugelassene Personen erhalten von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel.
(4) Die wählende Person hat sich sodann in die Wahlzelle zu begeben, den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach Verlassen der Wahlzelle hat sie das Kuvert verschlossen der/dem Vorsitzenden der Sprengelwahlbehörde zu übergeben, die/der es ungeöffnet in die vorgesehene Wahlurne einzuwerfen hat.
(5) Ist der wählenden Person bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt sie deshalb die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so hat die/der Vorsitzende der Sprengelwahlbehörde dieser einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Die wählende Person hat den ersten Stimmzettel vor der Sprengelwahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
(6) Nach der Stimmabgabe ist der Name der betreffenden wählenden Person von einem Mitglied der Sprengelwahlbehörde in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist der Name der wählenden Person von einem zweiten Mitglied im Wählerverzeichnis abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ im Wählerverzeichnis an entsprechender Stelle zu vermerken. Diese Vorgänge dürfen, sofern für eine ausreichende Datensicherung Sorge getragen wird, auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
(7) Körper- oder sinnesbehinderte wählende Personen dürfen sich von einer Begleitperson ihrer Wahl führen und von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.
(8) Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Sprengelwahlbehörde.
(9) Wenn die für die Wahlhandlung am Wahltag festgesetzte Zeit (Wahlzeit) abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal und in dem hiezu bestimmten Warteraum erschienenen wahlberechtigten Personen gestimmt haben, erklärt die Sprengelwahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen (§ 47 der Gemeindewahlordnung Graz 1992) verbleiben dürfen, zu schließen.
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