(1) Nachdem der Beginn der Wahlhandlung zur Gemeinderatswahl (Wahl der Bezirksräte) nach den Bestimmungen des § 49 der Gemeindewahlordnung Graz 1992 erfolgt ist, übergibt die Wahlleiterin/der Wahlleiter das Wählerverzeichnis, das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis, die amtlichen Wahlkuverts (§ 23 Abs. 1) und die amtlichen Stimmzettel (§ 24) der Sprengelwahlbehörde. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat der Sprengelwahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift für die Wahl zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Sprengelwahlbehörde zu überzeugen, dass die zur Aufnahme der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Sprengelwahlbehörde und deren Hilfskräfte nur die Vertrauenspersonen, die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen (§ 47 der Gemeindewahlordnung Graz 1992), die wahlberechtigten Personen zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Unbeschadet dieser Festlegungen sind die Bürgermeisterin/der Bürgermeister und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Stadtwahlbehörde jedenfalls berechtigt, jedes Sprengelwahllokal zu betreten.
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