(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen und Veröffentlichungen sind von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Arten kann eine Verlautbarung auch im Internet auf der Homepage der Stadt Graz allgemein zugänglich im Volltext erfolgen.
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