(1) Die wählende Person kann auch in den auf dem amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen einer Bewerberin/eines Bewerbers der von ihm gewählten Gruppenliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche Bewerberin/welchen Bewerber der gewählten Gruppenliste die wählende Person bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen der Bewerberin/des Bewerbers oder bei Bewerberinnen/Bewerbern derselben Gruppenliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z. B. Angabe der Reihungsziffer in der Gruppenliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält.
(2) Die Eintragung einer Bewerberin/eines Bewerbers durch die wählende Person gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerberinnen/Bewerber eingetragen wurden oder eine Bewerberin/ein Bewerber einer Gruppenliste eingetragen wurde, die nicht Bewerberin/der nicht Bewerber der von der wählenden Person gewählten Gruppenliste ist.
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