(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Gruppenliste die wählende Person wählen wollte, oder
3. überhaupt keine Gruppenliste oder keine Bewerberin/kein Bewerber eingetragen wurde, oder
4. zwei oder mehrere Gruppenlisten angezeichnet oder Bewerberinnen/Bewerber verschiedener Gruppenlisten eingetragen wurden, oder
5. aus dem von der wählenden Person angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Gruppenliste sie wählen wollte, oder
6. nur eine Bewerberin/ein Bewerber eingetragen ist, die nicht Bewerberin/der nicht Bewerber der in der
gleichen Spalte angeführten Gruppenliste ist.
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die für die gleiche Wahl auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise