(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie als ein gültiger Stimmzettel, wenn
1. auf allen amtlichen Stimmzetteln dieselbe wahlwerbende Gruppe bezeichnet wurde oder
2. mindestens ein amtlicher Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen amtlichen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Gruppe ergibt oder
3. neben dem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 28 Abs. 3 und § 29 Abs. 2 nicht beeinträchtigt ist.
(2) Nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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