(1) Ein amtlicher Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe die wählende Person wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die wählende Person in einem der links von jeder Gruppenbezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass sie die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der wählenden Person auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppen oder durch Bezeichnung einer Bewerberin/eines Bewerbers einer Gruppenliste (§ 15 Abs. 1 Z 2), eindeutig zu erkennen ist.
(3) Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise