(1) Die Stadtwahlbehörde hat an Wahlunterlagen in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen:
1. die amtlichen Stimmzettel,
2. die amtlichen Wahlkuverts und
3. die Rückkuverts.
(2) Wahlberechtigte Personen können frühestens am zwölften und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahlbehörde die für die Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen (Abs. 1) persönlich abholen. Ebenso besteht innerhalb derselben Frist die Möglichkeit, über schriftlichen Antrag die Wahlunterlagen von der Stadtwahlbehörde anzufordern; in diesem Fall sind die Wahlunterlagen der wahlberechtigten Person entweder durch eine Botin/einen Boten zu überbringen oder an die Empfängerin/den Empfänger postalisch zuzusenden. Bei der persönlichen Abholung ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, auch auf andere Weise insbesondere durch Angabe einer Passnummer, durch Vorlage einer Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich.
(3) Die Übergabe oder Zusendung gemäß Abs. 2 ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei der betreffenden Person mit der Abkürzung „W-B“ für die Worte „Wahlunterlagen – Briefwahl“ festzuhalten.
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