(1) Die amtlichen Stimmzettel (Muster Anlage 6) dürfen nur auf Anordnung der Stadtwahlbehörde hergestellt werden und müssen sich farblich von den Stimmzetteln zur Gemeinderatswahl und Wahl der Bezirksräte unterscheiden.
(2) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates haben für jede wahlwerbende Gruppe eine gleichgroße Spalte vorzusehen. Sie haben die Listennummer, einen Kreis, die Gruppenbezeichnung einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung und jeweils in derselben Zeile einen freien Raum zur Eintragung einer Bewerberin/eines Bewerbers der gewählten Gruppenliste zu enthalten.
(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Es sind für alle Gruppenbezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Das Wort „Liste“ ist klein zu drucken, für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen.
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