(1) Die §§ 44 bis 46 und 48 der Gemeindewahlordnung Graz 1992 gelten sinngemäß auch für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates.
(2) In den Verfügungen gemäß § 41 Abs. 3 der Gemeindewahlordnung Graz 1992 ist darauf hinzuweisen, dass die getroffenen Feststellungen auch für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates gelten.
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