(1) Die Stadtwahlbehörde hat Vorsorge dafür zu treffen, dass den wahlberechtigten Personen am Wahltag auch die persönliche Stimmabgabe in besonders dafür bestimmten Sprengelwahllokalen ermöglicht wird.
(2) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die zur Vornahme der Wahl notwendigen Einrichtungsstücke, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Ausstattung zur Verfügung stehen. Nach Möglichkeit ist in dem Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die wählenden Personen bereitzuhalten.
(3) In jedem dieser Wahllokale, die barrierefrei erreichbar sein sollen, muss aufliegen:
1. das Wählerverzeichnis,
2. das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4),
3. amtliche Wahlkuverts und amtliche Stimmzettel in ausreichender Anzahl,
4. die Wahlvorschläge und
5. ein Exemplar dieser Verordnung.
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