In der Veröffentlichung gemäß § 19 sind bei allen wahlwerbenden Gruppen die Gruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Gruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Gruppenbezeichnung sind in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Gruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
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