Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1. „Migrantin/Migrant“ bezeichnet eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt oder staatenlos ist.
2. „Briefwahl“ bezeichnet die persönliche Überbringung oder Überbringung durch eine Botin/einen Boten oder postalische Übermittlung des geschlossenen, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Stadtwahlbehörde.
3. „Stichtag“ bezeichnet einen bestimmten Tag, der nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen darf.
4. „Wahlausschreibung“ bezeichnet die Kundmachung der Wahl.
5. „Wählende Person“ bezeichnet die Wählerin/den Wähler vor, bei und nach der Stimmabgabe.
6. „Wahltag“ bezeichnet den Tag, an dem die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal ausüben können.
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