(1) Spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Stadtwahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen; falls eine Gruppenliste mehr als 18 Bewerberinnen/Bewerber enthält, sind die überzähligen Bewerberinnen/Bewerber zu streichen. Sodann sind die Wahlvorschläge gemäß § 3 zu veröffentlichen.
(2) In der Veröffentlichung hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(3) Den unterscheidbaren Gruppenbezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen.
(4) Aus der Veröffentlichung müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 15 Abs. 1 Z 1 bis 3) zur Gänze ersichtlich sein.
(5) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
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