(1) Wenn eine Bewerberin/ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit oder schriftlicher Erklärung (§ 15 Abs. 3) gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihre Gruppenliste durch Nennung einer anderen Bewerberin/eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Gruppe bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Stadtwahlbehörde einlangen.
(2) Die Bewerberinnen/Bewerber eines Wahlvorschlages können im Wahlverfahren spätestens bis zum 34. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr durch eine schriftliche Erklärung auf ihre Wahlbewerbung verzichten. Nach Ablauf dieser Frist bei der Stadtwahlbehörde einlangende Verzichtserklärungen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Wenn sämtliche Bewerberinnen/Bewerber eines Wahlvorschlages bis zu dem vorerwähnten Zeitpunkt auf ihre/seine Wahlbewerbung verzichtet haben und ein Ergänzungsvorschlag gemäß Abs. 1 von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter nicht eingebracht wurde, gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen.
(3) Eine wahlwerbende Gruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Stadtwahlbehörde einlangen und von dem Mitglied des Migrantinnen- und Migrantenbeirates, das den Wahlvorschlag ursprünglich unterschrieben oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag ursprünglich unterstützt haben, unterfertigt sein.
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