(1) Die Stadtwahlbehörde hat zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens einem Mitglied des Migrantinnen- und Migrantenbeirates unterschrieben oder von der gemäß § 15 Abs. 2 erforderlichen Zahl der wahlberechtigten Personen unterstützt und die in den Gruppenlisten vorgeschlagenen Bewerberinnen/Bewerber wählbar sind, des weiteren, ob die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen (in Worten und in der Kurzbezeichnung) so unterscheidbar sind, dass sie nicht zu Verwechslungen Anlass geben. Die Stadtwahlbehörde hat, wenn eine wahlberechtigte Person mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, deren Unterstützungserklärung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen; die Unterstützungserklärungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Unterschrift oder ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen in der geforderten Form (§ 15 Abs. 2) auf oder entspricht er nicht den im § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 bestimmten Voraussetzungen, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerberinnen/Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 15 Abs. 3) bis zum 34. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In diesen Fällen ist die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe entsprechend zu verständigen.
(3) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen tragen, hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter die zustellungsbevollmächtigten Vertreterinnen/Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Bezeichnung jener wahlwerbenden Gruppe den Vorrang, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat. Die übrigen Wahlvorschläge sind nach der an erster Stelle vorgeschlagenen Berwerberin/dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, dass die Stadtwahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.
(4) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Gruppenbezeichnung sind nach der an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerberin/dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen (Namensliste).
(5) Wird ein Wahlvorschlag nach einem Namen benannt (Namensliste), dieser Name aber nach Ansicht der Stadtwahlleiterin/des Stadtwahlleiters dem Namen der Listenführerin/des Listenführers einer anderen Liste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, so hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/den zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und sie/ihn aufzufordern, eine andere Listenführerin/einen anderen Listenführer zu bezeichnen, deren/dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlass gibt. Wird dieser Aufforderung bis zum 34. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr nicht entsprochen, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden