(1) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
1. die unterscheidbare Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
2. die Liste der Namen der wahlwerbenden Personen (Gruppenliste), das ist ein Verzeichnis von höchstens 18 Bewerberinnen/Bewerbern, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge, unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsjahres, der Staatsangehörigkeit, des Aufenthaltstitels, des Berufes und der Adresse des Hauptwohnsitzes in Graz jeder Bewerberin/jedes Bewerbers;
3. die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse);
4. die gemäß Abs. 2 notwendige Unterschrift oder erforderlichen Unterstützungserklärungen.
(2) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens einem Mitglied des Migrantinnen- und Migrantenbeirates unterschrieben oder von wenigstens zehn gemäß § 5 Abs. 1 wahlberechtigten Personen unterstützt sein. In der Unterstützungserklärung (Muster Anlage 3) sind der Familien- und Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der wahlberechtigten Person anzuführen. Die Unterstützungserklärungen sind von den wahlberechtigten Personen eigenhändig zu unterfertigen und dem Wahlvorschlag urschriftlich anzuschließen. Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Stadtwahlbehörde ist von dieser nur zur Kenntnis zu nehmen, wenn gegenüber der Stadtwahlbehörde nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass eine Unterstützerin/ein Unterstützer des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift veranlasst worden ist.
(3) In den Wahlvorschlag darf eine Bewerberin/ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie/er hiezu ihre/seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist auf dem Wahlvorschlag anzubringen oder diesem urschriftlich anzuschließen.
(4) Die wahlwerbenden Gruppen haben gleichzeitig mit der Übermittlung der Wahlvorschläge bei der Stadtwahlbehörde einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 75 Euro an die Gemeinde zu entrichten. Unterbleibt die Leistung des Kostenbeitrages, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(5) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag zurückzuerstatten.
(6) Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt die/der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerberin/Bewerber als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.
(7) Die wahlwerbende Gruppe kann die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch eine andere Vertreterin/einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Stadtwahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt diese/dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerberinnen/Bewerber unterschrieben sein.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise