(1) Eine wahlwerbende Gruppe hat ihren Wahlvorschlag spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Stadtwahlbehörde vorzulegen; die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Fallen der Stadtwahlleiterin/dem Stadtwahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter der wahlwerbenden Gruppe über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Die Wahlvorschläge sind einzubringen
1. in Listenform oder
2. in Form von losen Blättern, die durchgehend zu nummerieren und zu heften sind.
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