(1) Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jede Person
1. wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder
2. wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen
schriftlich oder mündlich Einspruch gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Amtsstelle (§ 11 Abs. 2 zweiter Satz) erheben. Einsprüche sind zu begründen und müssen noch vor Ablauf des Einsichtszeitraumes einlangen.
(2) Jeder Einspruch darf nur mit einer bestimmten Person begründet sein. Ist ein Einspruch mit mehreren Personen begründet, ist dieser zurückzuweisen. Die Erhebung mehrerer Einsprüche ist zulässig.
(3) Die Gemeinde hat Personen, die vom Einspruch gegen das Wählerverzeichnis betroffen sind, hievon binnen 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von vier Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Kommission schriftlich eingebracht werden.
(4) Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von der hiezu berufenen Stelle entgegenzunehmen und an die gemäß § 25 der Gemeindewahlordnung Graz 1992 eingerichteten Einspruchskommissionen weiterzuleiten; diese haben über Einsprüche binnen sechs Tagen nach Ablauf des Einsichtszeitraumes endgültig zu entscheiden, auch wenn innerhalb dieser Frist eine Äußerung der/des vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist.
(5) Erfordern Entscheidungen der Einspruchskommissionen eine Richtigstellung und Ergänzung des Wählerverzeichnisses, sind diese von der Gemeinde unverzüglich durchzuführen.
(6) Die Entscheidung ist von der Gemeinde der Einspruchswerberin/dem Einspruchswerber und der/dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich mitzuteilen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
(7) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
(8) Den wahlberechtigten Personen ist spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation zuzustellen. Diese hat zumindest den Familien- und Vornamen der wahlberechtigten Person, ihr Geburtsjahr und ihre Anschrift, die fortlaufende Zahl ihrer Eintragung im alphabetischen Wählerverzeichnis, den Wahltag sowie die Wahllokale und die Wahlzeiten zu enthalten. Darüber hinaus ist in dieser Information auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen und kann darauf auch ein Code für den Identitätsnachweis im Falle einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlunterlagen (§ 25 Abs. 1) angeführt sein.
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