LandesrechtSteiermarkVerordnungenMigrantinnen- und Migrantenbeirat – Wahlordnung Graz 2007§ 11

§ 11Auflegung des Wählerverzeichnisses

In Kraft seit 28. September 2007
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(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in allgemein zugänglichen Amtsräumen durch sieben Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister gemäß § 3 Abs.1 kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 4 und des § 13 zu enthalten.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und gegen Ersatz der Kosten davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

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