Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses ist die Anzahl der wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern und Frauen, festzustellen und der Stadtwahlbehörde bekannt zu geben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchsverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Stadtwahlbehörde zu berichten.
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