(1) Die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte landwirtschaftliche Nutzung wird insofern nicht berührt, wenn
a) das Mähen der Wiese frühestens am 30. Juni eines jeden Jahres erfolgt;
b) das Halten von Weidevieh erst im Spätsommer und nur in einer geringen Anzahl von Tieren erfolgt.
(2) Eine forstwirtschaftliche Nutzung ist nicht zulässig.
(3) Jegliche Geländeveränderung ist verboten.
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