(1) Ein in den Gemeinden Arnfels, Ehrenhausen an der Weinstraße, Leutschach an der Weinstraße, Gamlitz, Gleinstätten, Großklein, Heimschuh, Kitzeck im Sausal, Leibnitz, Oberhaag, Sankt Andrä-Höch, Sankt Johann im Saggautal, Sankt Nikolai im Sausal, Straß in Steiermark, Tillmitsch und Wagna, im Bezirk Leibnitz, gelegenes Gebiet erhält das Prädikat „Naturpark“. Dieses Gebiet wird als Naturpark „Südsteiermark“ bezeichnet.
(2) Die Abgrenzung des Naturparkgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage).
(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
– beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Rechtsabteilung 6),
– bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz und
– bei den im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 137/2024
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