(1) Im Bereich der Laßnitzau wird ein in den Gemeinden Lang, Hengsberg und St. Nikolai im Sausal, politischer Bezirk Leibnitz, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 33 (Laßnitzau)“ bezeichnet.
(2) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage).
(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
– beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 13C),
– bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz und
– bei den im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden.
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