(1) Im Europaschutzgebiet sind mit Ausnahme der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nachstehende Handlungen verboten:
a) die Errichtung oder Aufstellung von Anlagen aller Art;
b) die Aufschüttung oder Ablagerung von Materialien aller Art;
c) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestaltung des Geländes und Bodens;
d) das Fahren mit Motorfahrzeugen;
e) das Befahren und Betreten von Schilf-, Binsen-, Schachtelhalm- und Seerosenbeständen;
f) Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen zur Jagdausübung oder beim Einsatz von Diensthunden der Exekutive, des Militärs und von Rettungshunden;
g) die Einbringung nicht heimischer Pflanzen-, Tier- und Vogelarten.
(2) Alle anderen Projekte (Vorhaben, Maßnahmen), wie die Anlegung von Wegen, die Veränderung des Wasserhaushalts, dürfen erst nach Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage A genannten Schutzgüter bzw. bei Unerheblichkeit oder nach Erteilung der Bewilligung ausgeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2012
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