Die Unterschutzstellung dient:
1. den in der Anlage A genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und bezweckt
– die Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der mit B bewerteten Schutzgüter;
2. den in der Anlage A genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie und bezweckt
a) die Erhaltung und Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Anhang I Vogelarten;
b) die Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der mit B bewerteten Vogelarten;
c) die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes (Verschlechterungsverbot) der mit C bewerteten Vogelart;
d) die Erhaltung der Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze im Wanderungsgebiet für die Zugvögel.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2012
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