LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 29 - Dürnberger Moor (AT2226001)

Europaschutzgebiet Nr. 29 - Dürnberger Moor (AT2226001)

In Kraft seit 08. Februar 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Im Bereich des Dürnberger Moores wird ein in der Gemeinde Mariahof gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 29 „Dürnberger Moor“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

§ 3

§ 3 Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 5000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Murau und

c) beim Gemeindeamt der im § 1 genannten Gemeinde;

2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

§ 4

§ 4 Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1 ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Februar 2006, in Kraft.

§ 6

§ 6 Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021

Anlage A

Anl. 1

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
7110* Lebende Hochmoore
91D0* Moorwälder
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
7230 Kalkreiche Niedermoore
9410 Bodensaure Fichtenwälder

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021