Europaschutzgebiet Nr. 30 - Furtner Teich (AT2226002)
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand
Im Bereich des Furtner Teiches wird ein in der Gemeinde Mariahof gelegenes Gebiet zum Europaschutz-gebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 30 „Furtner Teich“ bezeichnet.
§ 2
§ 2 Schutzzweck
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).
§ 3
§ 3 Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. in den Übersichtsplan (Anlage B):
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,
b) bei der Bezirkshauptmannschaft Murau und
c) beim Gemeindeamt der im § 1 genannten Gemeinde;
2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.
§ 4
§ 4 Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S.7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S 1 ff, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Februar 2006, in Kraft.
§ 6
§ 6 Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A Tabelle mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021
Anlage A
Anl. 1
Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I | |
Code-Nr. | Lebensraumtyp |
91E0* | Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau) |
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I | |
Code-Nr. | Lebensraumtyp |
3140 | Stillgewässer mit Armleuchteralgen |
3150 | Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften |
3160 | Wasserschlauch-Gesellschaften |
6410 | Pfeifengraswiesen |
6430 | Feuchte Hochstaudenfluren |
6510 | Magere Flachland-Mähwiesen |
7140 | Übergangs- und Schwingrasenmoore |
7230 | Kalkreiche Niedermoore |
Amphibien nach der FFH-RL Anhang II | ||
Code-Nr. | Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name |
1167 | Alpenkammmolch | Triturus carnifex |
1193 | Gelbbauchunke | Bombina variegata |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021