LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 30 - Furtner Teich (AT2226002)

Europaschutzgebiet Nr. 30 - Furtner Teich (AT2226002)

In Kraft seit 08. Februar 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Im Bereich des Furtner Teiches wird ein in der Gemeinde Mariahof gelegenes Gebiet zum Europaschutz-gebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 30 „Furtner Teich“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

§ 3

§ 3 Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Murau und

c) beim Gemeindeamt der im § 1 genannten Gemeinde;

2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

§ 4

§ 4 Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S.7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S 1 ff, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Februar 2006, in Kraft.

§ 6

§ 6 Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A Tabelle mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021

Anlage A

Anl. 1

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
91E0* Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
3140 Stillgewässer mit Armleuchteralgen
3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
3160 Wasserschlauch-Gesellschaften
6410 Pfeifengraswiesen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Magere Flachland-Mähwiesen
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
7230 Kalkreiche Niedermoore
Amphibien nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1167 Alpenkammmolch Triturus carnifex
1193 Gelbbauchunke Bombina variegata

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021