(1) Im Europaschutzgebiet sind mit Ausnahme der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nachstehende Handlungen verboten:
a) das Hängegleiten, Paragleiten und der Einsatz sonstiger Fluggeräte im Umkreis von 500 m von verorteten Nest- oder Horststandorten;
b) das Zelten und Klettern;
c) das Reiten und Biken außerhalb der markierten Wege;
d) jede ungebührliche Lärmerregung;
e) das unbefugte Betreten von Höhlen von Anfang November bis Ende März;
f) die Einbringung nicht heimischer Pflanzen-, Tier- und Vogelarten.
(2) Alle anderen Projekte (Vorhaben, Maßnahmen), wie die Anlegung von Wegen, die Veränderung des Wasserhaushalts, dürfen erst nach Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage A genannten Schutzgüter bzw. bei Unerheblichkeit oder nach Erteilung der Bewilligung ausgeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2012
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