LandesrechtSteiermarkVerordnungenFestsetzung des Kurbezirkes Bad Radkersburg

Festsetzung des Kurbezirkes Bad Radkersburg

In Kraft seit 19. November 1975
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Der Kurbezirk des Kurortes Bad Radkersburg in der Stadtgemeinde Radkersburg umfaßt:

1. von der KG. Radkersburg jenes Gebiet, das von nachstehender Linie umgrenzt wird:

Beginnend im Westen an der Grenze zur KG. Altneudörfl beim Grundstück 389 und entlang der KG.-Grenze zur KG. Altneudörfl bis Grundstück 372, sodann entlang Grundstück 337/16 (Bundesstraße 69) bis zur Staatsgrenze und in weiterer Linie entlang der Staatsgrenze bis an die Grenze zur KG. Altneudörfl;

2. von der KG. Altneudörfl:

die Grundstücke 399/2, 404/1, 404/2, 404/3, 410/1, 410/2, 411 und 412.

§ 2

§ 2

Die Beschreibung der Grenzen des Kurbezirkes mit dem dazugehörigen Katastralmappenauszug hat im Büro der Kurkommission während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Kurgäste aufzuliegen.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.