Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Der Kurbezirk des Kurortes Bad Radkersburg in der Stadtgemeinde Radkersburg umfaßt:
1. von der KG. Radkersburg jenes Gebiet, das von nachstehender Linie umgrenzt wird:
Beginnend im Westen an der Grenze zur KG. Altneudörfl beim Grundstück 389 und entlang der KG.-Grenze zur KG. Altneudörfl bis Grundstück 372, sodann entlang Grundstück 337/16 (Bundesstraße 69) bis zur Staatsgrenze und in weiterer Linie entlang der Staatsgrenze bis an die Grenze zur KG. Altneudörfl;
2. von der KG. Altneudörfl:
die Grundstücke 399/2, 404/1, 404/2, 404/3, 410/1, 410/2, 411 und 412.
§ 2
§ 2
Die Beschreibung der Grenzen des Kurbezirkes mit dem dazugehörigen Katastralmappenauszug hat im Büro der Kurkommission während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Kurgäste aufzuliegen.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.