§ 1
§ 1
Der Stadtgemeinde Graz werden sämtliche Aufgaben der Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz 1975 erfaßten Waren für den Bereich der Landeshauptstadt Graz übertragen.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.