LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Kraftfahrzeugzulassungsstellen-Probebetriebsverordnung

Steiermärkische Kraftfahrzeugzulassungsstellen-Probebetriebsverordnung

In Kraft seit 01. August 1998
Up-to-date

§ 2

§ 2 Öffnungszeiten

Die von den Versicherern eingerichteten und betriebenen Zulassungsstellen müssen jedenfalls zu nachstehenden Zeiten an Werktagen für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein: Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr.

§ 3

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.