(1) Das Befahren des in § 1 beschriebenen Gewässers mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren sowie mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (Wetbikes, Jetbikes, Aquascooter, Jetski, Motorsurfer u. dgl.) ist verboten.
(2) Das Verbot gilt nicht für
1. im Einsatz oder in einer Einsatzübung befindliche Fahrzeuge des Rettungs- und Feuerlöschdienstes sowie von Fahrzeugen der Schifffahrts- und Wasserrechtsbehörden;
2. im Einsatz oder in einer Einsatzübung befindliche sowie Überwachungstätigkeit ausübende Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
3. notwendige Betriebsfahrten des Betreibers der Anlage;
4. die Verwendung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern im Rahmen von genehmigten Veranstaltungen.
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