Europaschutzgebiet Nr. 8 - Gersdorfer Altarm (AT 2238000)
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand
Das Gebiet „Gersdorfer Altarm“ mit den Gemeinden Mitterberg und Öblarn wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 8 bezeichnet.
§ 2
§ 2 Schutzzweck und Ziel
Die Unterschutzstellung dient dem prioritären natürlichen Lebensraumtyp, Code-Nr. 91E0*, Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau) nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes des Schutzgutes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021
§ 3
§ 3 Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 8000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. in den Übersichtsplan (Anlage B):
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,
b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen und bei der Politischen Expositur Gröbming,
c) bei allen Gemeindeämtern der in § 1 genannten Gemeinden;
2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.
§ 4
§ 4 Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL).
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juni 2006, in Kraft.
§ 6
§ 6 Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt § 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021 , in Kraft; gleichzeitig tritt Anlage A außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021