(1) Durch diese Verordnung werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt; insbesondere darf die Benutzbarkeit von Flächen und bestehenden Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn- und Straßenverkehrs dienen, nicht eingeschränkt werden.
(2) Diese Verordnung gilt weiters nicht für in Flächenwidmungsplänen ausgewiesene reine bzw. allgemeine Wohn-, Kern-, Gewerbe- und Dorfgebiete, Gebiete für Industrie- und Gewerbeflächen und Freiland-Sondernutzungen.
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