(1) Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nach der Vogelschutzrichtlinie (Anlage A).
(2) Der Zweck wird im Wege des Vertragsnaturschutzes im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten erreicht.
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