Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Im Bereich des Almenlandes erhält ein in den Gemeinden Arzberg, Breitenau am Hochlantsch, Fladnitz an der Teichalm, Gasen, Haslau bei Birkfeld, Hohenau an der Raab, Koglhof, Naintsch, Passail, Pernegg an der Mur, St. Kathrein am Offenegg, Tulwitz und Tyrnau gelegenes Gebiet das Prädikat „Naturpark“ nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976. Dieses Gebiet wird als Naturpark „Almenland“ bezeichnet.
(2) Die Abgrenzung des Naturparkgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage).
(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
– beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 13C),
– bei den Bezirkshauptmannschaften Bruck an der Mur, Graz-Umgebung, Weiz und
– bei den im § l Abs. 1 genannten Gemeinden.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. August 2006, in Kraft.