LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 7 - Ennsaltarme bei Niederstuttern

Europaschutzgebiet Nr. 7 - Ennsaltarme bei Niederstuttern

In Kraft seit 11. Juli 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Im Bereich der Ennsaltarme bei Niederstuttern wird ein in den Gemeinden Pürgg-Trautenfels und Irdning gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 7 „Ennsaltarme bei Niederstuttern“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der FFH-Richtlinie (Anlage A) und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch dessen Wiederherstellung.

§ 3

§ 3 Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch die planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab von 1 : 10.000 (Anlage B) und eines Detailplanes im Maßstab von 1 : 2000.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen,

c) bei den Gemeindeämtern der im § 1 genannten Gemeinden;

2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

§ 4

§ 4 Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL),

2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 33 (Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL).

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2006, in Kraft.

§ 6

§ 6 Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021

Anlage A

Anl. 1

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
91E0* Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
6410 Pfeifengraswiesen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Magere Flachland-Mähwiesen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021