Das Verbot des § 2 gilt nicht für
1. Fahrzeuge, die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen) verwendet werden;
2. im Einsatz oder in einer Einsatzübung befindliche Fahrzeuge der Bundesgendarmerie, des Rettungs- und Feuerlöschdienstes und des Bundesheeres;
3. Raftingfahrten im Rahmen einer Konzession vom l. Mai bis 15. Oktober jeden Jahres von 9.30 bis 17.30 Uhr.
Die Anzahl der im Rahmen einer Konzession verwendeten Rafts wird mit 40 beschränkt.
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