(1) Das Befahren des in § l beschriebenen Gewässers mit Rafts, welche zur Beförderung von mehr als drei Personen geeignet oder zugelassen sind, ist verboten.
(2) Das Befahren des in § l beschriebenen Gewässers mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (Verbrennungs- und Elektromotoren) ist verboten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise